Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sollen klare Verhältnisse zwischen Ihnen als „Auftraggeber“ und uns als „Auftragnehmer“ herstellen.
Für alle unsere Angebote und alle Vertragsabschlüsse einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Regelungen werden nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung wirksam.

Mit der Auftragserteilung erklären Sie sich als Auftragsgeber mit den nachstehenden Bedingungen für die Zeit unserer Geschäftsbeziehungen einverstanden. Abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt. Es gelten in jedem Fall unsere Bedingungen. Abweichende Zusagen unserer Bedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung gültig.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Empfang und vor Verwendung auf mangelfreie Beschaffenheit und in jeder Beziehung auf Eignung für den Verwendungszweck zu prüfen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen der Verwendung der Produkte können wir keine Gewähr für die Eignung der Ware für die vom Vertragspartner beabsichtigten Zwecke übernehmen, es sei denn, wir hatten die Eignung für einen bestimmten Zweck ausdrücklich schriftlich zugesichert.

2. Angebote, Preislisten, Produkte, Urheberrechte

Angebote sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich abgegeben werden und sind für spätere Lieferungen nicht verbindlich. Beschreibungen der Ware und technische Angaben in Preislisten, Prospekten und sonstigen Drucksachen - auch solche des Herstellers - sind unverbindlich. Das gilt auch für Angaben in Zeichnungen. Veränderungen des Liefergegenstandes gegenüber unseren Angeboten, Prospekten und Zeichnungen sind zulässig, wenn  Konstruktionsänderungen und damit Veränderungen an Maßen, Gewichten, Leistungen und Verbrauchszahlen durch technische Weiterentwicklung bedingt sind, ohne dass der Kunde dadurch unzumutbar benachteiligt wird. An Konstruktionszeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Aufträge

Die Annahme von Aufträgen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Aufhebung eines Auftrages bedarf besonderer schriftlicher Zustimmung.

4. Preise

Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Lieferungen werden zu unseren Tagespreisen berechnet. Diese folgen den Preisen unserer Lieferanten. Der Umfang unseres Sortiments erlaubt es nicht, Änderungen laufend bekannt zu geben. Die in unseren Preislisten und Angeboten angegebenen Preise sind nur bei Einhaltung gewisser Mindestauftragswerte verbindlich. Wir müssen uns deshalb bei Aufträgen zu darunterliegenden Werten vorbehalten, zur Deckung unserer Auftragsbearbeitungskosten die Berechnung eines Zuschlages zu verlangen. Ebenso behalten wir uns vor, in üblichen Fabrikations- und/oder Verpackungseinheiten zu liefern.

5. Lieferzeit

Lieferfristen beginnen erst nach Klärung sämtlicher Einzelheiten für die Ausführung des Auftrages. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen und die vom Kunden vor Lieferung vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen (z. B. Vorauszahlung) voraus.

Lieferungen erfolgen entweder ab Lager mit üblicher Zustellfrist oder - soweit nicht vorrätig - nach Auslieferung durch unseren Vorlieferanten oder Hersteller. Für dort genannte Lieferzeiten übernehmen wir keine Gewähr, es sei denn, es wurde ausdrücklich Termingeschäft vereinbart.

Zugesagte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferzeit ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Ein Anspruch auf Entschädigung des Auftraggebers besteht nicht wenn die Verzögerung durch Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder unvorhersehbare Hindernisse (insbesondere Streik, Aussperrung) beim Vorlieferanten, auf dem Transportweg oder beim Auftragnehmer eingetreten ist.

6. Versand, Verpackung und Versicherung

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Soweit der Käufer nicht anders bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen.

Wird der Versand frei vereinbart, so wird bei Expressgut, Schnellpaketsendungen u. ä. der Unterschied zur gewöhnlichen Fracht in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten gesondert berechnet. Die Verpackung kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Eine Transportversicherung ist Sache des Käufers. Teillieferungen sind zulässig. Beanstandungen wegen Beschädigungen, Verlust oder Verspätung auf dem Transport sind nicht bei uns, sondern beim Frachtführer oder Spediteur unverzüglich geltend zu machen, es sei denn, wir haben den Transport mit eigenen Fahrzeugen vorgenommen.

7. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar: bei Zahlung innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass keine sonstigen fälligen Rechnungen offen sind. An uns unbekannte Käufer erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse oder Nachnahme. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Forderung verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, erstere nur nach Vereinbarung hereingenommen. Anfallende Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Beibringung des Protestes wird keine Gewähr übernommen. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe der Zinsen verlangt, die wir für ungedeckte Kontokorrentkredite zu zahlen haben, mindestens aber in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Kommt der Käufer mit der Bezahlung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die objektiv als erhebliche Vermögensverschlechterung des Käufers zu werten sind, werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung oder bei Hereinnahme von Wechseln oder Schecks zur sofortigen Barzahlung fällig. Außerdem sind wir berechtigt, die Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen so lange zu verweigern, bis der Käufer ausreichende Sicherheiten geleistet oder die Gegenleistung bewirkt hat oder der Zahlungsverzug nicht mehr besteht. Etwaige, uns aufgrund des Gesetzes zustehende weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Käufer kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann Zahlungen wegen nachweislich berechtigter Gegenansprüche nur zurückhalten, wenn diese aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

Wir sind warenkreditversichert. Damit sind wir verpflichtet der Versicherungsgesellschaft die offenen Forderungen und den Schuldner zu benennen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers.

8.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

8.3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

8.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6.auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

8.5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe des  Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
c) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an Ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkauferlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.

8.7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8.8. Übersteigt der Wert, der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8.9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

8.10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

8.11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

8.12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

9. Mängelrügen und Gewährleistung

Beanstandungen der Rechnungen, Stückzahl oder Beschaffenheit der Ware müssen innerhalb 8 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich an uns eingegangen sein. Spätere Beanstandungen können wir nicht anerkennen. Wir leisten Gewähr ausschließlich für Sachmängel, welche einwandfrei auf Werkstoff oder Arbeitsfehler zurückzuführen sind. Abhilfe für uns zu vertretene Mängel erfolgt nach unserer Wahl durch Instandsetzung, Neulieferung oder Gutschrift. Arbeitsaufwendungen für Demontagen und den Austausch werden von uns nicht vergütet. Ansprüche aus Folgeschäden sind ausgeschlossen.

10. Warenrückgabe

Rückgabe oder Umtausch bedürfen in jedem Fall vorheriger Zustimmung. Auf Bestellung besonders gefertigte Waren können in keinem Fall zurückgenommen werden. Zuschnitte und Sonderanfertigungen können, auch wenn sich der Käufer bei der Bestellung geirrt hat, nicht zurückgenommen werden. Rücklieferungen haben kostenfrei zu erfolgen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Forst, Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen oder Personen; die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Cottbus. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Käufer an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Spätere Geschäfte

Für alle späteren Geschäfte gelten vorstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, auch wenn wir diese nicht für jede Lieferung nochmals beifügen.

13. Teilwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.